Wichtige gesetzliche Bestimmungen für mobile Tankanlagen

Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR – Handwerkerregelung – Werden alle Freistellungsvoraussetzungen nach 1.1.3.1 c) ADR beachtet, erfolgt eine komplette gefahrgutrechtliche Freistellung, d.h. Gefahrgutvorschriften finden keine Anwendung mehr.

Dies bedeutet für Land- und Forstwirtschafts-, Landschaftsbau- und Handwerks-Betriebe eine große Erleichterung, da sie die ansonsten für das Gefahrgut geltenden Bestimmungen nicht mehr anwenden müssen.

Es handelt sich dabei um:

  • Verwendung einer bauartgeprüften Verpackung
  • Nichtbeachten von Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften
  • Wegfall der Ausrüstungspflicht mit einem Feuerlöschgerät
  • Wegfall der Mitführpflicht eines Begleitpapiers (hier: Beförderungspapier)

Für die Praxis bedeutet diese Regelung eine wesentliche Erleichterung, da gemäß RSEB 1-5.1 (Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) Lieferungen zum direkten Verbrauch bis max. 450 Liter von den Vorschriften der ADR befreit sind.

Beförderungen zum direkten Verbrauch bedeutet, dass bis zu 450 l auch im PKW zur Maschine gefahren werden dürfen. Sie dürfen dort nicht abgestellt werden, sondern werden sofort vertankt und verbraucht.

Bitte beachten Sie hierzu auch unsere Checkliste „Handwerkerregelung”