CEMO campus │ Rechtliche Grundlagen
Mobile Tankanlagen: Vorschriften & ADR
Welche Vorschriften gelten für eine mobile Tankanlage? Welche Anforderungen stellt das ADR an den Transport von Diesel? Wann greift die Handwerkerregelung nach ADR 1.1.3.1 c) und welche Prüfpflichten gelten für mobile Tankanlagen? Im CEMO campus finden Sie die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für den Transport, die Nutzung und den sicheren Betrieb mobiler Tankanlagen für Diesel, Benzin und weitere Kraftstoffe – kompakt erklärt und praxisnah eingeordnet.
Die wichtigsten Vorschriften im Überblick
Abkürzung |
Vorschrift |
Bedeutung für stationäre Tankanlagen |
| ADR | Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route | Europäisches Übereinkommen über die Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße |
| GGVSEB |
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt |
Bildet den nationalen gesetzlichen Rahmen für die Beförderung gefährlicher Güter in Deutschland und ergänzt die internationalen Gefahrgutvorschriften. |
| GGBefG | Gefahrgutbeförderungsgesetz | Enthält nationale Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter und bestimmt unter anderem Verantwortlichkeiten und Pflichten der am Transport beteiligten Personen. |
| ADR 1.1.3.1.c) | Handwerkerregelung | Definiert die Ausnahme von den Beförderungsvorschriften gefährlicher Güter |
Gesetzliche Grundlagen
Mobile Tankanlagen für Dieselkraftstoff werden in vielen Betrieben eingesetzt. Die gesetzlichen Grundlagen werden in der ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße), der GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und dem GGBefG (Gefahrgutbeförderungsgesetz) geregelt.
Wird der Behälter als ortsfeste Tankanlage eingesetzt, gelten die Regeln für stationäre Tankanlagen (Eigenverbrauchstankstellen).
Verwendung von mobilen Diesel- bzw. Benzintankanlagen / IBC
Nach den Gefahrgutvorschriften gibt es die mobilen Tankanlagen gar nicht. Es handelt sich hierbei um Großpackmittel (IBC). Die Abkürzung IBC steht für Intermediate Bulk Container. IBC werden in verschiedenen Branchen für die Beförderung und die Lagerung, unter anderem von gefährlichen Gütern, eingesetzt. Sie werden mit flüssigen oder rieselfähigen Produkten, aber auch für lose Schüttung befüllt. Dazu gehören z. B. Kraftstoffe für die Betankung von Maschinen, Chemikalien, Abfallstoffe, Stäube, aber auch Lebensmittel, Kosmetik und Pharmazeutika. IBC umfassen ein Volumen von bis zu 3.000 Litern.
ADR 1.1.3.1 c): Die Handwerkerregelung
Freistellungen im Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
Werden alle Freistellungsvoraussetzungen nach 1.1.3.1 c) ADR beachtet, erfolgt eine komplette gefahrgutrechtliche Freistellung, d.h. Gefahrgutvorschriften finden keine Anwendung mehr.
Dies bedeutet für Land- und Forstwirtschafts-, Landschaftsbau- und Handwerks- Betriebe eine große Erleichterung, da sie die ansonsten für das Gefahrgut geltenden Bestimmungen nicht mehr anwenden müssen.
Es handelt sich dabei um:
- Verwendung einer bauartgeprüften Verpackung
- nichtbeachten von Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften
- Wegfall der Ausrüstungspflicht mit einem Feuerlöschgerät
- Wegfall der Mitführpflicht eines Begleitpapiers (hier: Beförderungspapier)
Für die Praxis bedeutet diese Regelung eine wesentliche Erleichterung, da gemäß RSEB 1-4.1 (Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) Lieferungen zum direkten Verbrauch bis max. 450 Liter von den Vorschriften der ADR befreit sind. Beförderungen zum direkten Verbrauch bedeutet, dass bis zu 450 l auch im PKW zur Maschine gefahren werden dürfen. Sie werden dort sofort vertankt und verbraucht. Bitte beachten Sie hierzu auch unsere Checkliste "Handwerkerregelung."
Checkliste: Handwerkerregelung
Inanspruchnahme der Handwerkerregelung nach ADR 1.1.3.1 c) |
ja |
nein* |
| Handelt es sich um Lieferungen in Verbindung mit der Haupttätigkeit |
|
|
| Mengen, die 450 Liter je Verpackung nicht überschreiten | ||
| Höchstmengen gemäß Tabelle 1.1.3.6 ADR nicht überschritten – 1000-Punkte-Regelung – |
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| Maßnahmen getroffen, die ein Freiwerden des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen verhindern |
||
| Ausreichende Ladungssicherung durchgeführt | ||
| Dichte und unbeschädigte Umschließungen und Verschlüsse der Verpackungen | ||
| Kein Anhaften gefährlicher Rückstände | ||
| Keine Beförderung zur internen oder externen Versorgung des Unternehmens Ausnahme: Beförderung zum direkten Verbrauch gemäß RSEB 1-4.1 |
||
| * Freistellung kann nicht in Anspruch genommen werden | ||
| Zusätzlich zu beachtende Vorschriften: | ||
| Unterweisung vorgenommen |
Ergebnis
Haben Sie alle Fragen mit „Ja“ beantwortet, gilt die vollständige gefahrgutrechtliche Freistellung nach 1.1.3.1 c) ADR. Sie benötigen dann keinen ADR-zugelassenen Tank, kein Begleitpapier, kein Feuerlöschgerät und keine Gefahrgutkennzeichnung.
Haben Sie auch nur eine Frage mit „Nein“ beantwortet, entfällt die Handwerkerregelung – es gelten dann die vollständigen ADR-Vorschriften (ADR-zugelassener Tank, Kennzeichnung, Dokumentation, ggf. Gefahrgutführerschein bei über 1.000 Punkten).
ADR 1.1.3.6: Die 1.000-Punkte-Regel
Für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter sieht das ADR eine Mengenerleichterung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 vor. Sie wird häufig als „1.000-Punkte-Regel“ bezeichnet. Werden die festgelegten Höchstmengen je Beförderungseinheit eingehalten, gelten verschiedene ADR-Vorschriften nicht oder nur eingeschränkt.
Die zulässige Menge hängt dabei von der Verpackungsgruppe des Gefahrguts ab. Für Diesel und Benzin gelten unterschiedliche Grenzwerte. AdBlue® ist eine wässrige Harnstofflösung und wird im Gefahrgutrecht nicht als Gefahrgut eingestuft. Für den Transport von AdBlue® gelten daher grundsätzlich nicht die gleichen Gefahrgutvorschriften wie für Diesel oder Benzin.
Das bedeutet: AdBlue® kann ohne ADR-Gefahrgutbeförderungsvorschriften transportiert werden. Eine
Was gilt bei unterschiedlichen Gefahrgütern?
Werden beispielsweise Diesel und Benzin gemeinsam transportiert, müssen die Mengen entsprechend ihrer jeweiligen Beförderungskategorie bewertet und addiert werden. Die Summe darf 1.000 Punkte je Beförderungseinheit nicht überschreiten.
Beispiel:
800 Liter Diesel entsprechen 800 Punkten. Werden zusätzlich 50 Liter Benzin transportiert, kommen dafür 150 Punkte hinzu. Die Gesamtmenge beträgt damit 950 Punkte.
Wichtig: Die 1.000-Punkte-Regel ist keine vollständige ADR-Freistellung
Die 1.000-Punkte-Regel bedeutet nicht, dass bei einem Transport unterhalb von 1.000 Punkten sämtliche Gefahrgutvorschriften entfallen. Bestimmte ADR-Anforderungen bleiben weiterhin bestehen.
Die Regel ist außerdem nicht mit der Handwerkerregelung nach ADR 1.1.3.1 c) gleichzusetzen. Während die 1.000-Punkte-Regel auf der Menge und Beförderungskategorie der Gefahrgüter basiert, knüpft die Handwerkerregelung unter anderem an den direkten Verbrauch im Rahmen der Haupttätigkeit an.
Diesel
UN 1202, Verpackungsgruppe III
1 Liter Diesel = 1 Punkt
Benzin
UN 1203 Verpackungsgruppe II
1 Liter Benzin = 3 Punkte
Prüfung oder Inspektion
Bei den mobilen Dieseltankstellen handelt es sich aus gefahrgutrechtlicher Sicht überwiegend um sogenannte Großpackmittel, auch IBC genannt. Der Hersteller selbst verwendet für diese Dieseltankanlagen zum Teil andere Bezeichnungen, wie z. B. Container oder Tank. Diese aus dem Gefahrgutrecht bekannten Bezeichnungen haben aber nichts mit der tatsächlich zutreffenden gefahrgutrechtlichen Verpackungsdefinition, nämlich Großpackmittel / IBC, zu tun.
An den verwendeten mobilen Dieseltankanlagen wird leider oftmals keine Prüfung oder eine Inspektion durch eine von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) anerkannten Inspektionsstelle für Großpackmittel (IBC), durchgeführt. Derartige Prüfungen und Inspektionen werden durch Verordnungen und Gesetze wie das ADR (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route), die GGVSEB und das GGBefG (Gefahrgutbeförderungsgesetz) vorgeschrieben und zwar jeweils in Abständen von 2 ½ und 5 Jahren – ab Herstellungsdatum.
Kontrollieren Sie doch einmal das Typenschild Ihrer mobilen Tankanlage für Diesel oder Benzin. Ist die letzte eingeschlagene Prüfung/Inspektion länger als 2½ Jahre her, so sollten Sie schnellstmöglich eine Prüfung/Inspektion durch eine anerkannte Inspektionsstelle durchführen lassen!
zzgl. MwSt.
Frachtkosten: 77,00 €
Lieferzeit: 4 Wochen
Häufig gestellte Fragen
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Sie wissen jetzt, welche rechtlichen Anforderungen für mobile Tankanlagen gelten. Doch welche Tankanlage passt zu Ihrem Betrieb, Ihrem Kraftstoff und Ihrem Bedarf?