CEMO campus │ Rechtliche Grundlagen
Brandschutz: Feuerwiderstandsfähigkeit und Vorschriften
Das Brandschutz 1x1
Welche Anforderungen gelten an den Feuerwiderstand von Sicherheitsschränken und Sicherheitscontainern? Wie werden entzündbare Flüssigkeiten eingestuft? Welche Auffangvolumina sind erforderlich und welche Vorgaben gelten für Belüftung und Ex-Zonen? Im CEMO Campus finden Sie die wichtigsten Grundlagen für den betrieblichen Brandschutz – kompakt erklärt und praxisnah eingeordnet.
Sicherheit beginnt mit dem richtigen Brandschutz
Brennbare Flüssigkeiten, Chemikalien und andere Gefahrstoffe gehören in vielen Betrieben zum Arbeitsalltag. Bereits kleine Mengen austretender Stoffe können durch Funken, heiße Oberflächen oder elektrische Geräte entzündet werden. Ziel des betrieblichen Brandschutzes ist es, Menschen, Sachwerte und die Umwelt vor den Folgen eines Brandes oder einer Explosion zu schützen.
| Menschen schützen | Gebäude schützen | Prozesse schützen | Umwelt schützen |
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Die wichtigsten Vorschriften im Überblick
Abkürzung |
Vorschrift |
Bedeutung für den Gewässerschutz |
| GefStoffV | Gefahrstoffverordnung | Regelt den Schutz von Beschäftigten beim Umgang mit Gefahrstoffen und enthält Anforderungen an deren sichere Lagerung und Handhabung. |
| TRGS 510 | Technische Regeln für Gefahrstoffe | Regelt die sichere Lagerung von Gefahrstoffen und legt Anforderungen an Lagerbereiche, Zusammenlagerung und Schutzmaßnahmen fest. |
| TRGS 720 ff. | Technische Regel für Explosionsschutz | Konkretisieren die Anforderungen zum Explosionsschutz und beschreiben Maßnahmen zur Vermeidung explosionsfähiger Gemische und wirksamer Zündquellen. |
| DIN EN 14470-1 | Produktnorm für entflammbare Flüssigkeiten | Legt Anforderungen an Sicherheitsschränke für die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten fest, insbesondere hinsichtlich Feuerwiderstandsfähigkeit, Bauweise und Sicherheitseinrichtungen. |
Feuerwiderstandsfähigkeit
Feuerwiderstand einfach erklärt
Brandschutzschränke und Brandschutzcontainer werden gemäß DIN EN 14470-1 nach ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit eingestuft. Sie schützen den Inhalt im Brandfall über einen definierten Zeitraum vor den Auswirkungen eines Brandes von außen. Dabei darf der Temperaturanstieg im Inneren des Schrankes oder Containers während der geprüften Zeit 180 K nicht überschreiten.
Typ |
Feuerwiderstand |
| Typ 30 | 30 Minuten |
| Typ 60 | 60 Minuten |
| Typ 90 | 90 Minuten |
Grundsätzlich gilt: Je länger die Feuerwiderstandsfähigkeit, desto mehr Zeit steht für Evakuierungsmaßnahmen, die Alarmierung der Feuerwehr und die Brandbekämpfung zur Verfügung.
Entzündbare Flüssigkeiten richtig lagern
Kennzeichnung |
Gefahrenhinweise |
Flammpunkt |
| entzündbar H226 | ≥ 23°C und ≤ 60°C | |
| leicht entzündbar H225 | < 23°C und Siedepunkt > 35°C | |
| extrem entzündbar H224 | < 23°C und Siedepunkt ≤ 35°C |
Überwachungsbedürftigkeit
Werden mehr als 10.000 Liter entzündbare, leichtentzündbare oder hochentzündbare Flüssigkeiten gelagert, handelt es sich um eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des ProdSG §2.
Das richtige Auffangvolumen
Generell gilt: Die Auffangwanne muss mind. 10% des Gesamt-Lagervolumens oder die größte eingelagerte Gebindegröße fassen können. Je nachdem, welcher Wert höher liegt, ist die Wanne nach diesem Volumen auszulegen. Eine Sonderregelung gilt in Wasserschutzgebieten:
Hier ist es erforderlich 100% des Auffangvolumen für die Lagermedien zu gewährleisten.
TIPP: Bagatellgrenze der AwSV, sie gilt nicht für oberirdische Anlagen außerhalb von Schutzgebieten:
Bei einem Gesamtlagervolumen von < 220 l flüssiger, wassergefährdender Stoffe ist eine zugelassene Auffangwanne nicht erforderlich.
Unterhalb der Bagatellgrenze gibt es keine formelle Pflicht für ein berechnetes Auffangvolumen nach AwSV. Dennoch gilt der allgemeine Besorgnisgrundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG § 62). Das bedeutet: Auch hier dürfen Fässer oder Kleingebinde nicht ungesichert auf dem ungeschützten Boden stehen. So wird verhindert, dass austretende Stoffe den Boden oder das Grundwasser verunreinigen – auch wenn keine formale Rückhalteeinrichtung berechnet werden muss.
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2.829,75 €zzgl. MwSt.EX-Zonen
Explosionsgefährdete Bereiche
Innerhalb von Lagerräumen, in denen entzündbare Flüssigkeiten gelagert werden, ist mit dem Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre zu rechnen. Je nach Auftreten unterscheidet man folgende Zonen:
Zone 2
Im Normalbetrieb tritt eine explosionsfähige Atmosphäre nicht oder nur kurzzeitig auf.
Zone 1
Eine explosionsfähige Atmosphäre tritt im Normalbetrieb gelegentlich auf.
Zone 0
Eine explosionsfähige Atmosphäre ist ständig, über einen längeren Zeitraum oder häufig vorhanden.
Sicherheitsabstände bei der Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten
Bei Gefahrstofflägern ohne Brandschutz ist zur Lagerung von brennbaren und entzündbaren Flüssigkeiten ein Sicherheitsabstand einzuhalten. Dieser Abstand hängt gemäß der TRGS 510, Nummer 12.4.1, Absatz 2 von der zu lagernden Menge ab:
Abstand |
Gesamtlagervolumen (GLV) |
Stoff |
| kein |
GLV ≤ 200 kg GLV ≤ 1.000 kg |
H224, H225, H226 |
| 5 m | 200 kg ≤ GLV < 1.000 kg | H224, H225 |
| 10 m | 1.000 kg ≤ GLV | H224, H225, H226 |
| 10 - 30 m | GLV > 10 m³ | Berechnung gemäß TRGS 510 Nummer 12.4.2 |
Alternativ wären entweder feuerbeständige Gebäudeaußenwände (F90 gemäß DIN 4102) oder feuerbeständige Bauteile zwischen Gebäude und Gefahrstofflager in entsprechender Höhe und Breite ausreichend, diese sind aber in der Praxis in den wenigsten Fällen vorhanden. Soll dennoch ein Gefahrstofflager direkt am Gebäude errichtet werden, bedarf es eines Brandschutzcontainers Typ 90 in feuerbeständiger Bauweise.
Passive Lagerung
Bei der reinen Lagerung in dicht verschlossenen Behältern wird oft von „passiver" Lagerung gesprochen. Während der Lagerung darf kein Entleeren oder Befüllen der Behälter erfolgen, auch ein Öffnen für andere Zwecke ist untersagt. Der gesamte Raum wird als Ex-Zone 2 definiert. Es ist ein mind. 0,4-facher Luftwechsel vorgeschrieben. Dieser kann auch durch natürliche Lüftung erfolgen.
Aktive Lagerung
Werden weitere Tätigkeiten im Lager ausgeführt (z.B. Ab-/Umfüllen „aktive" Lagerung), ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, um die Anforderungen an die Belüftung festzulegen. Als frei zugängliche Quellen für die Beurteilung empfehlen sich u.a. DGUV 113-001 (Ex-RL), TRGS 509 und EMKG (BAuA). In der Regel wird der gesamte Raum als Ex-Zone 1 definiert und ein 5-facher Luftwechsel angesetzt.
Lagerung |
Luftwechsel |
Art der Lüftung |
Überwachung |
| passiv | 0,4-facher Luftwechsel pro Stunde | natürlich / technisch | nein / ja |
| aktiv | gemäß Gefährdungsbeurteilung (i.d.R. 5-fach pro Stunde) | technisch | ja |
Ausreichende Belüftung
Bei der Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten muss eine Lüftung in Bodennähe ständig wirksam sein. Bei der aktiven Lagerung, d. h. bei Lagerung und Umfüllen der Flüssigkeiten, ist ein 5-facher Luftwechsel erforderlich. Dieser Luftwechsel wird durch eine technische Lüftung gewährleistet, muss permanent wirksam sein und durch eine Luftstromüberwachung auf Wirksamkeit dauernd überprüft werden.
Bei der passiven Lagerung, d. h. es wird im Lager nicht umgefüllt, muss mindestens ein 0,4-facher Luftwechsel wirken. Hierbei ist allerdings auch der Rauminhalt des Lagers mit zu berücksichtigen (siehe Tabelle „Passive Lagerung“).
PASSIVE LAGERUNG ENTZÜNDBARER FLÜSSIGKEITEN
Raumvolumen |
Erforderlicher Luftwechsel |
Ex-Zone |
Besonderheiten |
| bis 100 m³ | mind. 0,4-fach | Zone 2 | keine |
| über 100 m³ | mind. 0,4-fach | Zone 2 bis 1,5 m Höhe | keine |
| über 100 m³ | mind. 0,4-fach | entfällt bei Einsatz einer Gaswarnanlage (GWA) | Erhöhung des Luftwechsels durch GWA auf 2-fach |
| über 100 m³ | mind. 2-fach | kein Ex-Bereich ab 0,8 m Höhe | bis 0,8m Höhe sind explosionsgeschützte Betriebsmittel einzusetzen. |
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Häufig gestellte Fragen
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