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CEMO campus │ Rechtliche Grundlagen

Sichere Lagerung von wassergefährdenden Medien

Das Gewässerschutz 1x1

Welche Anforderungen gelten für die sichere und gesetzeskonforme Gefahrstofflagerung?Welche Rolle spielen Wassergefährdungsklasse und Entzündbarkeit? Wann benötigen Sie eine Auffangwanne und wie muss sie ausgelegt sein? Wie schützen Sie Mitarbeiter, Umwelt und Betrieb zuverlässig vor austretenden Gefahrstoffen? Im CEMO campus finden Sie die wichtigsten rechtlichen Grundlagen zum Thema Gewässerschutz – kompakt und praxisnah.

So schützen Sie Mensch, Umwelt und Eigentum.

Der Schutz unserer Gewässer ist ein wesentlicher Bestandteil verantwortungsvoller Lager-, Förder- und Umwelttechnik. Sauberes Wasser bildet nicht nur die Grundlage für stabile Ökosysteme, sondern auch für eine sichere Nutzung natürlicher Ressourcen in Industrie, Gewerbe und kommunalen Bereichen. Werden Verunreinigungen frühzeitig verhindert, bleiben Lebensräume erhalten und Risiken für Mensch und Umwelt zuverlässig minimiert. Effektiver Gewässerschutz setzt daher an den Schnittstellen an, an denen wassergefährdende Stoffe gelagert,  transportiert oder umgefüllt werden – dort, wo sichere Systeme und kontrollierte Prozesse entscheidend sind.

Besorgnisgrundsatz

Wasser ist die wichtigste Grundlage des Lebens und durch nichts zu ersetzen. Diese Tatsache galt schon immer, und die Gefährdung dessen ist eine Bedrohung für unsere Zukunft. Daher ist im Wasserhaushaltsrecht der sogenannte Besorgnisgrundsatz verankert. Ein Jurist hat dies einmal folgendermaßen ausgedrückt: „Grund zur Besorgnis ist nicht erst gegeben, wenn der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist, sondern bereits dann, wenn der Eintritt eines Schadens nicht unwahrscheinlich ist.“

Die wichtigsten Vorschriften im Überblick

Abkürzung

Vorschrift

Bedeutung für den Gewässerschutz

WHG Wasserhaushaltsgesetz Legt die grundlegenden Anforderungen zum Schutz von Gewässern fest. Anlagen müssen so errichtet, betrieben und instand gehalten werden, dass eine nachteilige Veränderung von Gewässern verhindert wird.
AwSV

Verordnung über Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen

Konkretisiert die Anforderungen des WHG für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen. Regelt unter anderem Einstufung, Rückhaltung, Überwachung und technische Anforderungen.
TRGS 510 Technische Regeln für Gefahrstoffe Regelt die sichere Lagerung von Gefahrstoffen und legt Anforderungen an Lagerbereiche, Zusammenlagerung und Schutzmaßnahmen fest.
BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung Regelt die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen und trägt damit auch zur Vermeidung von Leckagen und Stoffaustritten bei.
GHS Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien Liefert wichtige Informationen zur Gefährlichkeit und Einstufung von Stoffen. Die Kennzeichnung unterstützt dabei, geeignete Lager- und Schutzmaßnahmen festzulegen.

Physikalische Gefahren

GHS01 Explodierende Bombe
  • Instabile explosive Stoffe und Gemische
  • Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4
  • Organische Peroxide, Typen A, B
GHS02 Flamme
  • Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1
  • Aerosole, Gefahrenkategorien 1, 2
  • Entzündbare Flüssigkeiten, Gefahrenkategorien 1, 2, 3
  • Organische Peroxide, Typen B, C, D, E, F
GHS03 Flamme über einem Kreis
  • Oxidierende Gase, Gefahrenkategorie 1
  • Oxidierende Flüssigkeiten, Gefahrenkategorien 1, 2, 3
  • Oxidierende Feststoffe, Gefahrenkategorien 1, 2, 3
GHS04 Gasflasche

Gase unter Druck:

  • Verdichtete Gase, Verflüssigte Gase, Tiefgekühlt verflüssigte Gase, Gelöste Gase
GHS05 Ätzwirkung
  • Korrosiv gegenüber Metallen, Gefahrenkategorie 1

Gesundheitsgefahren

GHS05 Ätzwirkung
  • Hautätzend, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 1C
  • Schwere Augenschädigung, Gefahrenkategorie 1
GHS06 Totenkopf
  • Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ), Gefahrenkategorien 1, 2, 3
GHS07 Ausrufezeichen
  • Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ), Gefahrenkategorie 4
  • Reizwirkung auf die Haut, Gefahrenkategorie 2
  • Augenreizung, Gefahrenkategorie 2
  • Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Gefahrenkategorie 3
GHS08 Gesundheitsgefahr
  • Sensibilisierung der Atemwege, Gefahrenkategorien 1, 1A, 1B
  • Keimzellmutagenität, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 2
  • Karzinogenität, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 2
  • Reproduktionstoxizität, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 2

Umweltgefahren

GHS09 Umwelt
  • Gewässergefährdend
  • Akut gewässergefährdend: Kategorie Akut 1
  • Langfristig gewässergefährdend: Kategorien Chronisch 1, Chronisch 2
GHS07 Ausrufezeichen
  • Die Ozonschicht schädigend, Gefahrenkategorie 1

WASSERGEFÄHRUNGSKLASSEN NACH AWSV

WGK

Wassergefährdungsklasse

Beispiele

1 schwach wassergefährdend Raps-Methylester, AdBlue®, Essigsäure, Natronlauge
2 deutlich wassergefährdend Diese, Schmieröle, Toluol
3 stark wassergefährdend Benzin, Altöl, halogenierte Lösungsmittel

Die Wassergefährungsklasse (WGK) kennzeichnet das Gefahrenpotential wassergefährdender Stoffe. Die WGK ist im Sicherheitsdatenblatt hinterlegt.

Zulassungen 

Behälter und Auffangwannen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe benötigen nach WHG einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis, z. B. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung.

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Das richtige Auffangvolumen

Generell gilt: Die Auffangwanne muss mind. 10% des Gesamt-Lagervolumens oder die größte eingelagerte Gebindegröße fassen können. Je nachdem, welcher Wert höher liegt, ist die Wanne nach diesem Volumen auszulegen. Eine Sonderregelung gilt in Wasserschutzgebieten:
Hier ist es erforderlich 100% des Auffangvolumen für die Lagermedien zu gewährleisten.

TIPP: Bagatellgrenze der AwSV, sie gilt nicht für oberirdische Anlagen außerhalb von Schutzgebieten: 

Bei einem Gesamtlagervolumen von < 220 l flüssiger, wassergefährdender Stoffe ist eine zugelassene Auffangwanne nicht erforderlich.

Unterhalb der Bagatellgrenze gibt es  keine formelle Pflicht für ein berechnetes Auffangvolumen nach AwSV. Dennoch gilt der allgemeine Besorgnisgrundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG § 62). Das bedeutet: Auch hier dürfen Fässer oder Kleingebinde nicht ungesichert auf dem ungeschützten Boden stehen. So wird verhindert, dass austretende Stoffe den Boden oder das Grundwasser verunreinigen – auch wenn keine formale Rückhalteeinrichtung berechnet werden muss.

GEFÄHRDUNGSSTUFEN NACH AWSV

m³ (Flüssigkeiten)

WGK 1

WGK 2

WGK 3

≤ 0,22 Stufe A Stufe A Stufe A
> 0,22 Stufe A Stufe A Stufe B
> 1 ≤ 10 Stufe A Stufe B Stufe C
> 10 ≤ 100 Stufe A Stufe C Stufe D
> 100 ≤ 1.000 Stufe B Stufe D Stufe D
> 1.000 Stufe C Stufe D Stufe D

Von den Gefährungsstufen sind u.a. abhängig: Anzeigepflicht, Eignungsfeststellung, Dokumentation, Betriebsanweisung, Fachbetriebspflicht, Prüfungszeiträume.

 

BETREIBERPFLICHTEN NACH AWSV

Gefährdungsstufe nach AwSV

Anlagendokumentation

Kontrollpflicht

Merkblatt

Betriebsanweisung

Anzeigepflicht

Prüfpflicht

Stufe A

•

•

•

 

   

Stufe B

•

•

 

•

•

•

Stufe C

•

•

 

•

•

•

Stufe D

•

•

 

•

•

•

Anlagendokumentation

Der Betreiber muss für jede Anlage eine Anlagendokumentation führen.

Kontrollpflicht

Kontrolle auf Dichtheit der Anlage und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen.

Merkblatt 

z.B. zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, in Anlagennähe anbringen.

Betriebsanweisung

vom Betreiber vorhalten: Überwachungsplan, Instandhaltungsplan, Notfallplan, Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr, Betriebspersonal vor Tätigkeit und mind. jährlich unterweise und dokumentieren.

Anzeigepflichtig

sind alle prüfpflichtigen Anlagen, mindestens 6 Wochen vorher.

Prüfpflicht

durch Sachverständige vor Inbetriebnahme / nach wesentlicher Änderung.

Sicherheit durch WHG-Fachbetrieb

Nur Fachbetriebe, die ständig von unabhängigen Überwachungsgesellschaften (z. B. TÜV, Dekra) kontrolliert werden, dürfen Anlagen zum Lagern wassergefährdender oder entzündbarer Stoffe herstellen und errichten.

Fachbetriebspflichtige Tätigkeiten:

  • Errichten
  • Instandsetzen
  • Reinigen
  • Stilllegen

ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN RICHTIG LAGERN

Kennzeichnung

Gefahrenhinweise

Flammpunkt

entzündbar H226 ≥ 23°C und  ≤ 60°C
leicht entzündbar H225 < 23°C und Siedepunkt > 35°C
extrem entzündbar H224 < 23°C und Siedepunkt ≤ 35°C

 

Überwachungsbedürftigkeit

Werden mehr als 10.000 Liter entzündbare, leichtentzündbare oder hochentzündbare Flüssigkeiten gelagert, handelt es sich um eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des ProdSG §2.

Werkstoffbeständigkeit

Die Auswahl des geeigneten Werkstoffs für eine Auffangwanne ist maßgeblich von den zu lagernden Medien abhängig. Unterschiedliche Stoffe stellen unterschiedliche Anforderungen an die chemische Beständigkeit und damit an das geeignete Material.

Für viele Anwendungen ist PE (Polyethylen) aufgrund seiner hohen chemischen Beständigkeit besonders gut geeignet und bietet eine zuverlässige Lösung für die Lagerung zahlreicher Medien. Auch der hochbeständige Werkstoff GFK (Glasfaserverstärkter Kunststoff) weist in vielen Fällen eine ausreichende Beständigkeit auf. Bei der Lagerung ätzender Stoffe wie Säuren und Laugen kann die Wahl eines entsprechend beständigen Werkstoffs entscheidend sein.

Für den Nachweis der chemischen Beständigkeit von Stahl kann die DIN EN 12285-1:2018, Tabelle B.2 (ehemals DIN 6601) herangezogen werden. Für zugelassene Auffangwannen aus Kunststoff kann die Medienliste 40 des DIBt als Nachweis der Beständigkeit dienen.

Welche Beständigkeit PE und GFK gegenüber den jeweiligen Lagermedien aufweisen, können Sie unserer Beständigkeitsliste entnehmen.

 

Umweltgefährdend

 

Ätzend

 

Leicht entzündbar

(Flammpunkt < 55° C)

Entzündbar

(Flammpunkt > 55° C)

PE

Wassergefährdende Stoffe (WGK 1-3) Chemikalien, Säuren und Laugen – – 

GFK

Wassergefährdende Stoffe (WGK 1-3) leichte Säuren und Basen – Diesel, Heizöl, Frisch- und Gebrauchtöl

Stahl

Wassergefährdende Stoffe (WGK 1-3) – Bezin (Ottokraftstoffe), Lacke und Verdünner Diesel, Heizöl, Frisch- und Gebrauchtöl

 

Häufig gestellte Fragen

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Die passende Lösung für Ihren Gewässerschutz finden

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