Allgemeine Einkaufsbedingungen der CEMO GmbH

Stand: September 2022 | Download als PDF

I. Geltungsbereich

Nachstehende Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Aufträge der Firma CEMO GmbH, nachfolgend „Besteller“ genannt, und sind Bestandteil der mit dem Lieferanten bestehenden Verträge. Geschäftsbedingungen des Lieferanten sowie Abweichungen zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen in Auftragsbestätigungen oder sonstigen Dokumenten des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, der Besteller bestätigt diese schriftlich. Weder das Fehlen eines ausdrücklichen Widerspruchs noch die Annahme der Ware oder Dienstleistungen oder ihre Bezahlung gelten als Anerkennung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten. Die Ausführung der Bestellung durch den Lieferanten gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen für das ausgeführte sowie für künftige Geschäfte.

 

II. Bestellung, Lieferung und Verpackung

  1. Lieferverträge und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündlich erteilte Aufträge sind nur gültig, wenn sie anschließend von der Beschaffungsabteilung des Bestellers schriftlich bestätigt werden.
     
  2. Bestellungen werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 2 Werktagen seit Zugang widerspricht.
     
  3. Der Besteller kann im Rahmen des dem Lieferanten zumutbaren Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten, sowie der Liefertermin angemessen einvernehmlich zu regeln.
     
  4. Die Preise verstehen sich einschließlich aller Nebenkosten und sind Festpreise frei Haus (benannte Empfangsstelle) einschließlich Transport, Verpackung und Verzollung.
     
  5. Die jeweils geltende Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
     
  6. Der Lieferant hat der Lieferung alle erforderlichen Lieferpapiere beizufügen. In den Lieferpapieren sind die Lieferadresse, die Bestellnummer, die Nummern der Bestellpositionen, die Liefermenge, das Gewicht sowie sonstige lieferrelevante Informationen, wie z.B. die Zeichnungsnummern, anzugeben. Fehlerhafte oder unvollständige Lieferpapiere berechtigen den Besteller zur Annahmeverweigerung.
     
  7. Falls eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) Gegenstand des Liefervertrages ist, ist der Lieferant auch verpflichtet, die nach dieser Richtlinie erforderliche Risikobeurteilung zu übergeben.
     
  8. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, zwischen den Parteien wurde zuvor schriftlich etwas anderes vereinbart.
     
  9. Die Lieferung vor dem vereinbarten Termin oder die Teillieferung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Besteller möglich.
     
  10. Die Waren sind vom Lieferanten so zu verpacken, dass Beschädigungen während des Transports vermieden werden. Gefahrgut muss vom Lieferanten in Übereinstimmung mit den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Bestimmungen verpackt, gekennzeichnet und versandt werden. Verpackungsmaterial ist nur in dem Umfang zu verwenden, der für diesen Zweck erforderlich ist. Es dürfen ausschließlich umweltfreundliche Verpackungsmaterialien verwendet werden.
     
  11. Transportverpackungen sind vom Lieferanten auf seine Kosten zurückzunehmen.
     
  12. Produktverpackungen müssen so beschaffen sein, dass sie ohne zusätzliche Kosten vom Besteller entsorgt werden können. Der Einsatz von wieder verwendbaren Verpackungen bzw. Mehrwegverpackungen ist, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist, möglich. Werden derartige Verpackungen verwendet, so hat der Lieferant darauf hinzuweisen und das wieder verwendbare Verpackungsmaterial als solches zu kennzeichnen. Bereitstellung und Rücklieferung von wieder verwendbarem Verpackungsmaterial erfolgt zu Lasten des Lieferanten. Der Besteller übernimmt keine Verantwortung und Haftung für den Zustand zurück gelieferter wieder verwendbarer Verpackung.
     
  13. Ist eine Ware zum Export bestimmt, so hat der Lieferant unter Verwendung eines ordnungsgemäßen und einschlägigen Formblatts eine schriftliche Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung der Ware abzugeben. Diese Erklärung ist dem Besteller spätestens mit der ersten Lieferung zu übergeben. Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware mit allen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Einklang steht, bei Lieferungen in ein anderes als das Herkunftsland, auch mit solchen Bestimmungen des Ziellandes.
     
  14. Die Ware geht mit ihrer Übergabe in das Eigentum des Bestellers über. Sofern und soweit sich der Lieferant wirksam das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises vorbehalten hat, geht das Eigentum mit Auslösung des letzten auf die konkrete Transaktion bezogenen Zahlungsvorganges über. Verlängerten und/oder erweiterten Eigentumsvorbehalten des Lieferanten wird ausdrücklich widersprochen.
     

 

III. Zahlung

  1. Die Zahlung erfolgt gemäß vereinbarter Zahlungsbedingungen. Soweit keine Zahlungsfrist vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3% Skonto oder 30 Kalendertagen netto nach Lieferung und Zugang der Rechnung. Sofern das bestellte Produkt oder die bestellte Dienstleistung einer Abnahmeprüfung oder einem Abnahmeverfahren unterliegt, beginnt die Zahlungsfrist mit Abnahme und Zugang der Rechnung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
     
  2. Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
     
  3. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
     

 

IV. Mängelanzeige, Gefahrübergang

  1. Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs richtet sich nach den vereinbarten Lieferbedingungen gem. Incoterms 2020. Fehlt eine solche Vereinbarung, geht die Gefahr auf den Besteller bei ordnungsgemäßer Übergabe der Ware am vereinbarten Lieferort über. Bei Maschinen und technischen Einrichtungen erfolgt der Gefahrübergang erst nach bestätigter Abnahme durch den Besteller.
     
  2. Offenkundige Mängel der Lieferung hat der Besteller innerhalb einer Frist von 5 Kalendertagen schriftlich anzuzeigen. Verborgene, nicht erkennbare Mängel sind bei geordnetem Geschäftsgang binnen einer Frist von maximal 14 Kalendertagen nach Erkennen schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen ist § 377 HGB ausgeschlossen.
     
  3. Zahlungen durch den Lieferanten bedeuten keinen Verzicht auf das Recht zur Reklamation.
     

 

V. Geheimhaltung

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle kaufmännischen und technischen Informationen, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, soweit sie nicht allgemein bekannt sind.
     
  2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden und nur zum Zwecke der Vertragserfüllung vervielfältigt werden und nur in dem Umfang und nur an solche Personen weitergegeben werden, die diese Informationen im Rahmen der Vertragserfüllung benötigen. Urheberrechtliche Bestimmungen sind hierbei zu berücksichtigen.
     
  3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
     
  4. Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers mit seiner Geschäftsverbindung werben.
     

 

VI. Liefertermine und –fristen

  1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller.
     
  2. Hat der Lieferant Grund zu der Annahme, dass er nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen ganz oder teilweise oder fristgerecht zu erfüllen, ist er verpflichtet, den Besteller hierüber unverzüglich zu informieren.
     

 

VII. Lieferverzug

  1. Im Falle eines Lieferverzugs ist der Lieferant dem Besteller zum Ersatz des entstandenen Verzugsschadens verpflichtet. Dies gilt insbesondere für Frachtmehrkosten, Nachrüstkosten, Deckungskauf und Schäden aus Betriebsunterbrechung (Aufzählung nicht abschließend).
     
  2. Eine eventuell vereinbarte Vertragsstrafe für Liefer- bzw. Leistungsverzug bleibt gem. § 340 II BGB unberührt. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart worden, so kann diese jederzeit bis zur Fälligkeit der abschließenden Zahlung verlangt werden, ohne dass es erforderlich ist, sich gem. § 341 III BGB das Recht zur Durchsetzung der Strafe vorzubehalten.
     
  3. Die vorbehaltslose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die dem Besteller wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche.
     

 

VIII. Preisanpassungen

  1. Vertraglich vereinbarte Preise sind für die Dauer der Vertragslaufzeit - definiert über Dauer oder Menge - fest vereinbart. Kalkulationsfehler, Preisänderungen bei Vorprodukten oder –dienstleistungen, Veränderungen im Produktionsprozess, etc., berechtigen den Lieferant nicht zu Preisanpassungen. Bei volatilen Vorprodukten hat der Lieferant seine Beschaffungskosten über geeignete Maßnahmen abzusichern.
     
  2. Preisanpassungen bedingt durch Gesetzesänderungen während der Vertragslaufzeit, berechtigen den Lieferanten die hierdurch entstehenden Mehrkosten auf die Preise umzulegen. Die Umlage darf ausdrücklich nur die durch die Gesetzesänderung anfallenden Mehrkosten beinhalten. Verwaltungskosten, Nebenkosten, etc. dürfen nicht Bestandteil der Anpassung sein.
     

 

IX. Qualität, Dokumentation und Umweltschutz

  1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes durch den Lieferanten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
    Soweit Sicherheitsdatenblätter für Gefahr-, Betriebs- und Hilfsstoffe vorgeschrieben sind, müssen diese vom Lieferanten bei Erstbestellung der Auftragsbestätigung kostenlos beigefügt werden. Bei Änderungen in den Sicherheitsdatenblättern ist der Lieferant ebenfalls verpflichtet, dem Besteller die neueste Version ohne gesonderte Aufforderung unverzüglich zuzusenden.
     
  2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.
     
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, dass alle von ihm angebotenen bzw. gelieferten Artikel und Produkte sowie deren Herstellungsweise neben den Spezifikationen des Bestellers dem jeweils gültigen Standard und den aktuellen umweltrechtlichen Gesetzen und Normen entsprechen.
     
  4. Der Lieferant verpflichtet sich, sollten umweltfreundlichere Alternativprodukte zu den zu liefernden Artikeln lieferbar sein, diese dem Besteller vorzustellen und auf Anforderung anzubieten.
     
  5. Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Benutzung der Betriebsgelände (Werke Weinstadt und Schnelldorf) die straßenverkehrsrechtlichen und umweltrechtlichen Vorschriften und Gesetze einzuhalten und auch seine Frachtführer oder Unterauftragsnehmer dementsprechend anzuweisen.
     

 

X. Sachmängel und Ersatzteile

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferung und/oder Dienstleistung frei von Material- und/oder Verarbeitungsfehlern oder sonstigen Sachmängeln ist. Der Lieferant gewährleistet darüber hinaus, dass seine Waren und/oder Dienstleistungen frei von Mängeln sind, die ihren Wert oder Tauglichkeit für den normalen oder vertraglich geforderten Gebrauch beeinträchtigen.
     
  2. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten durch Reparatur oder - nach Wahl des Bestellers - Austausch und Nachlieferung zu beseitigen.
     
  3. Sofern der Fehler vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) beim Besteller festgestellt wird, hat der Lieferant Gelegenheit, auf seine Kosten die mangelhafte Ware auszusortieren und/oder nachzubessern, es sei denn, dass dies für den Besteller nicht zumutbar ist. Ist der Lieferant nicht in der Lage, dies durchzuführen oder kommt er der diesbezüglichen Aufforderung durch den Besteller nicht unverzüglich nach, so kann der Besteller insoweit vom Vertrag zurücktreten und die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückschicken. Bei Gefahr in Verzug ist der Besteller zur Abwendung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens und/oder zur Abwendung von Gefahren für Leib und Leben und Körperschäden berechtigt, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.
     
  4. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, so ist der Besteller nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
     
  5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Mängeln der Lieferung und Leistung - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt 3 Jahre ab Übergabe an den Besteller. Diese Frist gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen. Die Verjährungsfrist beginnt bezüglich des zu einer Nacherfüllung führenden Mangels mit Abschluss der Nacherfüllungsmaßnahmen von neuem. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt, wie weitergehende Bestimmungen über die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen.
     
  6. Sofern und soweit der Lieferant für die Eigenschaften oder die Haltbarkeit der Ware eine Garantie übernommen hat, haftet der Lieferant verschuldensunabhängig und der Besteller ist berechtigt, diese Ansprüche neben und zusätzlich zu den gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsbestimmungen geltend zu machen. In diesem Fall bezieht sich die Garantieleistung auch auf alle wesentlichen Mängel des Produkts, die nachweislich auf Material- oder Fabrikationsfehler zurückzuführen sind.
     

 

XI. Rechtsmängel

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter ist und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Er stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
     
  2. Für Ansprüche wegen Rechtsmängeln gelten Ziffer IX.2 bis 6 entsprechend.
     
  3. Der Lieferant haftet für Rechtsmängel nicht, wenn und soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Bestellers hergestellt hat und dass ihm nachweislich nicht bekannt ist oder er im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
     
  4. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekanntwerdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
     
  5. Der Lieferant wird die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand dem Besteller mitteilen.
     

 

XII. Haftung

  1. Die Haftung richtet sich, sofern zwischen den Parteien einzelvertraglich nicht anders schriftlich vereinbart, ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
     
  2. Der Besteller wird den Lieferanten, falls er diesen nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren.
     
  3. Der Besteller ist auch dann von seiner Annahme- bzw. Abnahmepflicht befreit und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Verzögerung der Lieferung oder Leistung nicht vom Lieferanten zu vertreten ist und die Lieferung oder Leistung vom Besteller nicht mehr verwertbar ist.
     

 

XIII. Produkthaftung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. von Ansprüchen Dritter, die durch Herstellung, Lieferung, Lagerung oder Verwendung der gelieferten Ware bzw. der erbrachten Leistungen entstehen, auf erstes Anfordern freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Besteller beruht.
     
  2. Der Lieferant stellt sicher, dass die gelieferten Produkte dem versicherten Risiko der Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung unterliegen.
     
  3. Etwaig bestehende Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund Produkthaftung bleiben hiervon unberührt und sind von dem Bestehen und/oder der Gültigkeit der geforderten Versicherung unabhängig.
     

 

XIV. Fertigungsmittel und vertrauliche Angaben des Bestellers

  1. Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt oder von ihm in voller Höhe bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lieferungen an Dritte verwendet werden.
     
  2. Die vom Besteller gestellten oder vom Lieferanten ganz oder zum Teil auf Kosten des Bestellers angefertigten Werkzeuge, Formen oder Ähnliches bleiben bzw. sind im jeweiligen Stadium der Bearbeitung Eigentum des Bestellers. Sie sind vom Lieferanten sorgfältig zu verwahren, schonend und pfleglich zu behandeln. Alle Reparaturen daran, die nicht auf Verschleiß des Werkzeugs oder der Form beruhen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
     

 

XV. Allgemeine Bestimmungen

  1. Stellt eine Partei seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist die jeweils andere Partei berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne dass für den nicht erfüllten Teil Ansprüche geltend gemacht werden können.
     
  2. Soweit diese Einkaufsbedingungen keine Regelungen enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
     
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages und dieser Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Bis zur Vereinbarung einer solchen Regelung gilt die Gesetzeslage.
     
  4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht anders vereinbart. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
     
  5. Erfüllungsort und Gefahrenübergang ist die vom Besteller angegebene Empfangsstelle.
     
  6. Gerichtsstand ist der Sitz des Bestellers oder dessen zuständiges Gericht.
     

Der Besteller ist berechtigt, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung des Vertrages stehenden personenbezogenen Daten für eigene Zwecke unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu verarbeiten.

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